Einführung eines Einheitstarifs ab 1. Mai 1946
In einer amtlichen Bekanntmachung wird die Wiedereinführung eines Einheitstarifs angekündigt. Diese erfolgt auf Anweisung des Oberpräsidenten der Provinzialverwaltung, Dr. Karl Steinhoff, zum 1. Mai 1946.
Dieser Tarif gilt sowohl für Straßenbahn als auch für den Omnibusverkehr der Stadt Potsdam.
- Fahrscheinpreis ohne Umsteigeberechtigung für Erwachsene, Kinder über 6 Jahren, Handgepäck, Hunde (auch Schoßhunde) usw., 0,20 RM
- 1 Kind unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener, frei
Für jedes weitere zugehörige Kind bzw. je zwei zugehörige Kinder ist ein Normalfahrschein zu lösen bzw. ein Zehnerkartenfeld entwerten zu lassen. - 1 Zehnerkarte für 10 Fahrten ohne Umsteigeberechtigung, gültig für drei Monate einschl. Ausstellungsmonat., 1,25 RM
- Eine Wochenkarte ohne Umsteigeberechtigung für täglich zwei Fahrten, 1,00 RM
- Schüler- und Lehrlingskarten werden wie unter 4. ausgegeben, 1,00 RM
Umsteigefahrscheine werden nicht mehr ausgegeben, es ist also bei jedem Umsteigen ein neuer Fahrschein zu lösen bzw. es wird ein neues Feld der Zehnerkarte oder ein Feld der zweiten Wochenkarte entwertet.
Die sonstigen allgemeinen Beförderungsbedingungen behalten ihre Gültigkeit.
Für tarifmäßige zugelassene Gepäckstücke, die einen besonderen Platz beanspruchen, sowie für Hunde und andere kleine Tiere muß ein Normalfahrschein gelöst werden.
Kinderwagen werden sowohl im Straßenbahn- als auch im Omnibusbetrieb nicht mitgenommen.
Der Verkauf von Zehner- und Wochenkarten erfolgt an 32 Verkaufsstellen in der Stadt. Der Erwerb von Monatskarten ist nur beim Verkehrsbetrieb an der Hauptverwaltung in der Holzmarktstraße möglich.
Zeitgleich wird vom Verkehrsbetrieb in einer amtlichen Bekanntmachung vom 24. April 1946 bekannt gegeben:
Mißbräuchliche Benutzung der Betriebsmittel gemäß §10 der Beförderungsbedienungen
Ein Fahrgast, der den Wagen absichtlich vor Entrichtung des Fahrgeldes zu verlassen sucht oder sich auf die Frage des Schaffners, ob noch jemand ohne Fahrausweis ist, sich nicht meldet, hat einen Fahrpreiszuschlag von 3 RM zu entrichten. Er setzt sich außerdem strafrechtlicher Verfolgung aus.
Das Strafgeld wird vom Schaffner gegen Aushändigung von Fahrscheinen in Höhe des Strafgeldes eingezogen.
Autor:
Michael Dittrich
Quellenangaben:
Märkische Volksstimme, Ausgabe vom 27. April 1946